Satzung

§ 1
Name, Geschäftsjahr, Sitz

Der Verein trägt den Namen „Fußballfreunde Kick-off Lorsch“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e. V.“ tragen.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Lorsch in Hessen.

§ 2 
Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports in Lorsch. Dies geschieht insbesondere durch

  • Förderung des Jugendfußball-Betriebes,
  • Organisation und Förderung von Veranstaltungen, welche den Fußballsport  unterstützen

§ 3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig  hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ausnahmen regelt § 14.

3. Der Verein finanziert sich durch die Ausrichtung von Veranstaltungen, durch öffentliche Mittel, Sponsoringbeteiligungen, Spenden und Mitgliedsbeiträge. Er erstrebt keinen Gewinn. Er darf insoweit Vermögen erwerben, als er es zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben benötigt und darf dieses Vermögen nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lorsch mit der Maßgabe, es zur Erhaltung und Fortentwicklung der Vereinszwecke zu verwenden.

§ 4
Mitglieder 

1. Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- bzw. linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein; die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der Eintritt wird dann mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

§ 5
Austritt

3. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod. Ferner kann die Mitgliedschaft, falls entweder eine schuldhafte Verletzung der Interessen des Vereines oder ein einstimmiger Entschluss des Vereines vorliegt, jederzeit durch den Vorstand beendet werden. Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt weiterhin, wenn das Mitglied mit insgesamt zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nicht binnen zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand voll entrichtet. Diese Mahnung hat zu erfolgen schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht mitgeteilt werden muss.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, die Höhe der Beiträge wird durch den Vorstand in einstimmiger Entscheidung beschlossen; eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7
Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister  sowie drei Beisitzern. Der 1.  Vorsitzende und der Schatzmeister sind einzeln zur Vertretung des Vereines berechtigt. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt; er bleibt im Amt bis zur nächsten satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes. Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein endet gleichzeitig sein Vorstandsamt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 8
Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) Wenn es das Interesse des Vereines erfordert.

b) Mindestens einmal jährlich, bevorzugt in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres.

c) Wenn dies von mindestens 10% der Mitglieder oder mindestens einem der Vorstandsmitglieder beantragt wird.

§ 9
Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. 

§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung

Nach einem Jahr hat der Vorstand der zu berufenden Versammlung eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung muss über die Entlastung des Vorstandes einen Beschluss fassen.

In der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind folgende Punkte vorgeschrieben:

a)     Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b)    Abnahme der Rechnung über das abgelaufene Jahr,

c)    Erteilung der Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,

d)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das folgende Geschäftsjahr.

§ 11
Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine Beschlussfassung über die über die Auflösung des Vereines einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf/muss frühestens zwei und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, die Einladung zu der weiteren Versammlung hat eine Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu enthalten.

§ 12
Beschlussfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der stimmberechtigten Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist das Zusammenwirken eines einstimmigen Vorstandsentschlusses und einer Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit einer absoluten Mehrheit notwendig. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder vonnöten; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder notwendig. Stimmenthaltungen werden in die Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nicht einbezogen.

§ 13
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, diese ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter das Dokument. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14
Vergütungen für Vereinstätigkeit

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach den jeweils gültigen Bestimmungen des EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw .. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

§ 15
Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (wie detailliert unter § 11 definiert) bei Beschlussfähigkeit entsprechend § 12 aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke des Vereins entsprechend §§ 2 (Vereinszwecke) und § 3 (Selbstlosigkeit) der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 16
Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke haben die Vertragsparteien eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsabschließenden gewollt haben würden, sofern sie bei Anschluss dieses Vertrages den Punkt bedacht hätten. Das gleiche gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrag vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es ist dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit zu vereinbaren.

§ 17
Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bensheim. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am  29. August 2005  beschlossen.

§ 1 der Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2008 geändert.

Die §§ 3, 14, 15, 17 wurden in der Mitgliederversammlung am 18.April 2017 geändert bzw. neu gefasst.